Hat sein Gewerbe im September 2009 angemeldet (EkSt. Nr. 24 030 40827) und führt seine langjährigen Kenntnisse als Maurer im Reisegewerbe nach § 55 GewO aus.
Seine Kunden sind private und gewerbliche Auftraggeber.
Architekten, Bauunternehmer, Hausverwalter, Makler und Auftraggeber, erinnern sich immer wieder an die mängelfreie, korrekte Arbeitsleistung und den ordentlichen Arbeitsplatz.
Architekten, Bauunternehmer, Hausverwalter, Makler und Auftraggeber empfehlen die Arbeitsleistung in ihrem Bekanntenkreis weiter und freuen sich über eine angemessene Belohnung.
Ihrem Hinweis zu einer Baudienstleistung, für die weniger als eine Arbeitswoche zur Ausführung benötigt wird, kann im PLZ Gebiet 67 und 76 kurzfristig gefolgt werden.
Gerne führe ich für Sie ein Bautagebuch mit Bildern zur Erinnerung.
Sehr gerne wird Ihre Auftragserteilung mit Vereinbarung der VOB angenommen.
Diese Vereinbarung erleichtert die Bauzeit.
§ 1 Nr. 4 VOB/B sieht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers vor. Hiernach kann der Auftraggeber einseitig durch Abgabe einer Willenserklärung z.B. einem Bauplan- und Anweisungszeichnungen den angebotenen Leistungsumfang erweitern und der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch diesen erweiterten Leistungsumfang auszuführen.
Für den Auftragnehmer gleicht sich diese Bestimmung dadurch aus, als dass er einen unmittelbaren Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 2 Nr. 6 VOB/B hat.
Ihre Anfrage ist für mich eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung.
Die Kosten für eine vereinbarte Besichtigung vor Ort zur Ermittlung von Bauleistungen übernimmt der Reisegewerbetreibende.
Die Kosten für einen verbindliches Angebot der zu erledigenden Arbeiten übernimmt der Besteller.
Bei Auftragserteilung wird der gesamte Betrag als Abschlagszahlung verrechnet.